Satzung des Sportclubs von 1930 Itzum e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Sportclub von 1930 Itzum eingetragener Verein“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 31141 Hildesheim-Ortsteil Itzum.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter Nr. 1305 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports gem. § 52 II Nr. 21 AO.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem der Verein
- einen geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetrieb für alle Bereiche, einschließlich des
Freizeit- und Breitensports organisiert
- einen leistungsorientierten Trainingsbetrieb durchführt
- sportspezifische Vereinsveranstaltungen durchführt
- die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen organisiert
- sachgemäß ausgebildete Übungsleiter/innen einsetzt und für deren Aus- und Weiterbildung sorgt
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in ersten Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Verein ist Mitglied des Niedersächsischen Fußballverbandes und des Kreissportbundes Hildesheim.
8. Sämtliche Organe des Vereines üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
9. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben.
Zur Aufnahme in den Verein ist dem Vorstand ein schriftlicher Antrag einzureichen.
Über die Aufnahme oder deren Ablehnung entscheidet der Vorstand.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Die Mitgliedschaft im Verein kann nur zur Jahresmitte (30. Juni) oder zum Jahresende
(31. Dezember) gekündigt werden. Sie muss dem Verein einen Monat vorher (31. Mai oder
30. November) schriftlich mitgeteilt werden.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden:
a) bei einem mehr als sechsmonatigem Rückstand von Straf- oder Bußgeldern oder anderen
Forderungen des Vereins
b) bei Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder Bestimmungen des Vereins,
c) bei Schädigung des Ansehens des Vereins.
4. Der Ausschluss aus dem Verein ist dem Betroffenen unter Angaben der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch beim Ehrenrat
einlegen. Der Ehrenrat entscheidet entgültig.
5. Restliche Beiträge und andere Forderungen des Vereins sind bis zum Ende des Monats, in dem die
Mitgliedschaft endet, zu bezahlen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Vereinsversammlung
teilzunehmen,
b) die sportlichen Einrichtungen des Vereins bestimmungsgemäß zu benutzen,
c) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und den Sport aktiv auszuüben,
d) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.
Jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt und für Ämter des Vereins wählbar.
Alle Rechte erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen und dessen angeschlossenen Fachverbänden,
in denen er Sport treibt, anzuerkennen, sowie deren Beschlüsse zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) Jedes Mitglied kann bei seiner Aufnahme zur Zahlung einer Aufnahmegebühr herangezogen werden und muss
dann weitere kostendeckende Beiträge zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge beschließt die
Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind halbjährlich im Voraus zu entrichten.
Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag und nach Anhörung des zuständigen Spartenleiters den Betrag
ermäßigen. Besondere Umlagen kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen.
Einzelne Sparten können mit Zustimmung des Vorstandes zusätzliche Aufnahmegebühren und Beiträge
erheben. Diese Sonderbeiträge können jährlich im Voraus erhoben werden.
§ 6
Haftung
Für Personenschäden haftet der Verein, bei Sportunfällen entsprechend der bestehenden
Sportunfallversicherung durch den Landessportbund Niedersachsen e.V. durch die gesetzlichen
Schülerunfallversicherungen. Für Haftpflichtschäden kommt der Verein nur auf, soweit Deckung
durch die Sporthaftpflichtversicherung gegeben ist. Für andere Unfälle haftet der Verein nicht.
Jeder Unfall bzw. Schadensfall ist sofort dem Vorstand zu melden.
§ 7
Abteilungen des Vereins
1. Der Verein gliedert sich in mehrere Sportabteilungen.
2. Jede Abteilung wird durch einen Abteilungsausschuss geführt.
3. Die Abteilungsausschüsse setzten sich aus je einem Abteilungsleiter, einem Jugendleiter und einem
Beisitzer zusammen.
4. Den Abteilungsausschüssen obliegt die Regelung des Sportbetriebs in ihrer Sportart.
5. Die Abteilungsausschüsse gehören dem erweiterten Vorstand an.
§ 8
Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung ( MV)-Jahreshauptversammlung
a) Oberstes Organ ist die MV. Sie findet einmal alljährlich im ersten Vierteljahr statt.
b) Die Einberufung der MV erfolgt durch den Vorstand durch Bekanntmachung in den Aushängekästen.
Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. In der Bekanntmachung ist die Tagesordnung anzugeben.
c) Über die MV, sowie über jede andere Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden oder zwei anderen Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben
und in der nächsten gleichartigen Versammlung zu verlesen oder anderweitig zu veröffentlichen.
d) Beschlüsse und Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefasst, sofern die Satzung keine qualifizierten Mehrheiten (z.B. 2/3) vorschreibt.
e) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben kein Stimmrecht in der MV.
f) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss eine solche Versammlung
einberufen werden.
g) Anträge an die MV oder eine andere Versammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim
Vorstand schriftlich einzureichen.
2. Der Vorstand
a) Der Vorstand (ausgenommen der Abteilungsleiter) wird von der MV in geheimer Wahl gewählt, und zwar
jedes Mitglied einzeln mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Vorstand wird auf
zwei Jahre gewählt, und zwar im Wechsel 1. Vorsitzender/Kassenwart – 2. Vorsitzender/Schriftwart.
Bei Zustimmung der Versammlung (ohne Widerspruch) kann auch offen durch Handzeichen gewählt werden.
Die Wahl des ersten Vorsitzenden leitet das älteste anwesende und dazu bereite Mitglied.
Die übrigen Wahlgänge leitet der 1. Vorsitzende oder ein anderes bereits gewähltes Vorstandsmitglied.
b) der geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Abteilungsleiter der Fußballabteilung.
Der geschäftsführende (gf) Vorstand führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen des Vereins.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch
den 2. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des gf Vorstand es vertreten.
c) Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem gf Vorstand die Abteilungsleiter bzw. deren Vertreter an.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind in den Vorstandssitzungen voll stimmberechtigt.
Bei Bedarf können weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand gewählt werden.
Die Beschlüsse des gf Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
3. Die Abteilungsversammlung
a) Jede Abteilung führt mindestens einmal jährlich bis zum 31.12. eine Abteilungsversammlung durch.
b) In der Abteilungsversammlung werden die Abteilungsausschüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
c) Die Amtszeit der Abteilungsausschüsse beträgt zwei Jahre.
§ 9
Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
Scheiden im Laufe der Amtsperiode Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes aus, so setzt der
erweiterte Vorstand für die laufende Amtsperiode, höchstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung
protokollarisch die Ersatzleute ein.
§ 10
Ehrenrat
Der Ehrenrat entscheidet selbstständig und unabhängig.
Er besteht aus drei Mitgliedern und einem Stellvertreter, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahre gewählt werden.
Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes rückt der Stellvertreter nach.
Die nächste Mitgliederversammlung nimmt die Nachwahl eines Stellvertreters vor.
Zu den Obliegenheiten des Ehrenrates gehören:
1. Die Zuerkennung von Ehrungen bzw. Stellungnahme dazu,
2. Schlichtung oder Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, Sparten und Organen des Vereins,
3. Entgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein gem. §4 der Satzung.
Der Ehrenrat setzt sich aus Mitgliedern verschiedener Sparten zusammen.
Sie sollen mindestens 35 Jahre alt sein, einer der Mitglieder soll dem Verein mindestens zehn Jahre
angehören. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder Kassenprüfer sein.
§ 11
Kassenprüfung
1. Zur Prüfung der Kasse wählt die MV für die Dauer von 2 Jahren drei Kassenprüfer.
2. Mindestens zwei Kassenprüfer prüfen die Kasse einmal im laufenden Geschäftsjahr unvorhergesehen
oder nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand.
3. Die Kassenprüfer sind der MV verantwortlich und haben ihr zu berichten.
§ 12
Weitere Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes weitere Ausschüsse (Vergnügungsausschuss
u.ä.) zur Unterstützung des Vorstandes bilden. Diese Ausschüsse beschließen mit einfacher Mehrheit.
Nach Erfüllung ihrer Aufgabe gelten sie als aufgelöst.
§ 13
Beiträge
Über die Höhe der Aufnahmegebühr und der monatlich zu entrichtenden Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 14
Haftung für Strafen
Für Strafen, die von höheren Sportgremien verhängt werden und eigenes Verschulden des Betreffenden zur
Ursache haben, haftet der Bestrafte dem Verein gegenüber.
§ 15
Satzungsänderungen
1. Die Satzung kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer
Mitgliederversammlung geändert werden.
2. Anträge sind dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor der MV einzureichen.
§ 16
Auflösung des Vereins
Eine Änderung des Zwecks des Vereins oder seine Auflösung kann nur eine hierfür einberufene
Mitgliederversammlung beschließen. Ein solcher Beschluss kann nur herbeigeführt werden, wenn mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und eine ¾ Mehrheit für einen solchen Antrag stimmt.
Ist die Anwesendheit von mindestens 4/5 der Stimmberechtigten nicht gegeben, muss die Versammlung neu
angesetzt werden. Diese Folgeversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschlussfähig.
Erforderlich ist auch hier eine Stimmenmehrheit von ¾ der zur Zeit der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Stadt Hildesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt,
soweit die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Annahme durch die Mitglieder in Kraft.
Hildesheim-Itzum, den 16. März 2018 (Satzung bisher)
Hildesheim-Itzum, den 31. März 2025 (Satzung aktuell)